Informationen der BOGESTRA
Erneute Anpassung des Infektionsschutzgesetzes – Änderungen der „3G“ und „Maskenpflicht“ bei Fahrpersonal und Schülern
Der Gesetzgeber hat im Rahmen der erneuten kurzfristigen Novellierung des Infektionsschutzgesetztes (IfSG) mit dem Schwerpunkt der Einführung einer Impfpflicht bei Pflegeberufen nunmehr auch für das Fahrpersonal in § 28b Abs. 5 IfSG, soweit tätigkeitsbedingt physische Kontakte zu anderen Personen bestehen, die „3G“ und „Maskenpflicht“ vorgegeben. Ferner wurde die Ausnahme für 3G-Nachweise bei Schülern während der Ferienzeit aufgehoben.
Abschaffung der 3G-Vermutung für Schüler während der Schulferien
Mit der Änderung des IfSG ist es gemäß § 28b Abs. 5 Nr. 1 IfSG künftig Schülerinnen und Schülern in den Schulferien verboten, den öffentlichen Personenverkehr zu nutzen, wenn sie die 3G-Anforderung (geimpft, genesen, getestet) nicht erfüllen. Diese Gesetzesverschärfung war im ursprünglichen Gesetzentwurf noch nicht vorgesehen; sie wurde erst in der Sitzung des Hauptausschusses des Deutschen Bundestages am 9. Dezember 2021 (Drucksache 20/250) eingefügt und wie folgt begründet: „Es wird klargestellt, dass eine Beförderung von Schülerinnen und Schülern nur außerhalb der allgemeinen Ferienzeiten von der Vorgabe nach Satz 1 Nummer 1 ausgenommen ist, da nur während dieser Zeit davon ausgegangen werden kann, dass eine regelmäßige Testung stattfindet.